Koran, Sure 4, Vers 007

Koranübersetzung:
Den Männern steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu, und ebenfalls den Frauen steht ein Teil von der Hinterlassenschaft ihrer Eltern und Verwandten zu. Sei es wenig oder viel. als vorgeschriebener Anteil.

Erläuterung:
4:7 – Dies ist der Grundsatz, mit dem der Islam vor mehr als vierzehn Jahrhunderten der Frau grundsätzlich ein Recht auf Erbschaft gegeben und auch die Rechte der Minderjährigen beachtet hat, die in vorislamischer Zeit untergraben worden waren. Damals sah man den Menschen je nach seinem Wert im Krieg und seinem Nutzen für die Produktivität. Der Islam aber sieht in ihm zuallererst den “Menschen” schlechthin und dies ist in jedem Fall die Basis seines Wertes. Von diesem Vers werden fünf Erbschaftsregel abgeleitet: 1. dass sowohl Männer als auch Frauen Anteil haben; 2. dass die Erbschaft unter allen Erben verteilt werden muss, wie geringfügig sie auch sein mag; jedoch kann ein Erbe nach gegenseitiger Absprache die Anteile anderer Erben erwerben; 3. das Gesetz bezieht sich auf Eigentum aller Art; 4. wird das Recht auf Erbschaft erst wirksam, wenn der Verstorbene Eigentum hinterlässt; 5. wird deutlich, dass sich das Erbrecht in erster Linie auf die nächsten Verwandten bezieht. Das islamische Erbrecht ist ein Meilenstein in der Geschichte legaler und gesellschaftlicher Reformen. Im vorislamischen Arabien haben Frauen aller Altersgruppen sowie minderjährige Jungen überhaupt keinen Anteil am Erbe ihres Ehemannes oder Vaters, nach dem Prinzip, dass nur waffenfähige Männer auch erbfähig seien. Ehefrauen, Töchter und Schwestern waren somit grundsätzlich ausgeschlossen, auch minderjährige Söhne und Brüder. (ÜB)

Arabischer Originaltext:
لِّلرِّجَالِ نَصِيبٞ مِّمَّا تَرَكَ ٱلۡوَٰلِدَانِ وَٱلۡأَقۡرَبُونَ وَلِلنِّسَآءِ نَصِيبٞ مِّمَّا تَرَكَ ٱلۡوَٰلِدَانِ وَٱلۡأَقۡرَبُونَ مِمَّا قَلَّ مِنۡهُ أَوۡ كَثُرَۚ نَصِيبٗا مَّفۡرُوضٗا


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