Kapitel 276 Das Verbot der Betrügerei und des Schwindeins

Quran:
Allah, der Erhabene, spricht:

(Und diejenigen, die den gläubigen Männern und den gläubigen Frauen ungerechterweise Ungemach zufügen, laden auf sich Verleumdung und offenkundige Sünde.) (33:58)

Hadith 1579: Abu Huraira (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Wer die Waffen gegen uns erhebt, gehört nicht zu uns; und wer uns betrügt, gehört nicht zu uns.” (Muslim)

In einer anderen Überlieferung sagte Abu Huraira (r): Der Gesandte Allahs (s.a.s.) war unterwegs, da sah er einen Haufen Getreide (zum Verkauf). Als er seine Hand hineinsteckte, wurden seine Finger nass. Er (s.a.s.) sprach: “O Inhaber der Essware! Was ist das?” Er erwiderte: O Gesandter Allahs! Der Regen hat es durchnässt. Er (s.a.s.) sagte: “Du hättest es obenauf legen sollen, dass die Leute es auch sehen können. Wer uns betrügt, gehört nicht zu uns.”

Hadith 1580: Abu Huraira (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Betreibt keine Preistreiberei!” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1581: Ibn ‘Umar (r) berichtete, dass der Prophet (s.a.s.) die gegenseitige Überbietung verboten hat. (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1582: Ibn ‘Umar (r) berichtete: Ein Mann klagte bei dem Gesandten Allahs (s.a.s.), dass man ihn bei Geschäftsabwicklungen oft betrüge. Daraufhin sagte er (s.a.s.): “Du sollst dem Handelspartner dabei sagen: Der Betrug ist ausgeschlossen.” (Al-Bukhari und Muslim)

Hadith 1583: Abu Huraira (r) berichtete, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) gesagt hat: “Wer die Ehefrau oder den Diener eines Menschen verdirbt, zählt nicht zu uns.” (Abu Dawud)