(2262-2280) – Der Arbeitslohn (Idschara)

2262 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Allah entsandte keinen Propheten, der nicht Schafe gehütet hätte.“ Die Gefährten des Propheten fragten: ”Du auch?“ Und er antwortete:
”Ja! Ich hütete sie gewöhnlich gegen Lohn für die Leute von Makka.“ (1)

(1) Aus diesem Hadith erkennen wir folgende Anhaltspunkte: 1. Der globale Beruf und die Gemeinsamkeiten unter allen Propheten war das Hüten der Schafe; 2. derartige Tätigkeit war eine naturverbundene Ausbildung für jeden Propheten, der bei der Ausübung seiner Tätigkeit Gelegenheit hatte, Himmel und Erde sowie die übrige Schöpfung zu betrachten und an Allahs Allmacht nachzudenken; 3. im Hüten der Schafe steckt die Fähigkeit zur Führung eines Volkes, die Wachsamkeit über die Begrenzung der Herde gegen die Gefahr eines Feindes (hier der Wolf), die Pflege eines kranken und gebrechlichen Tieres und die Ernährung der Herde durch ständiges Suchen nach Gras und Wasserquellen usw.; vgl. dazu Hadith Nr. 0893, 5453 und 7138 mit dem Tenor: ”Ihr seid alle Hirten, und jeder von euch ist verantwortlich für seine Herde.“, wobei die Herde hier als “Treuhandgut” zu verstehen ist.

2278 – … Ibn ‘Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:
”Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, ließ sich durch Aderlass behandeln und gab dem Behandelnden seinen Lohn.“ (1)

(1) Hier liegt die Zulässigkeit einer ärztlichen Behandlung und die Legitimation eines Arbeitslohns für den Arzt vor, dessen Beruf im Fiqh nicht zur Wissenschaft und Forschung, sondern zum Bereich des Handwerks (Sina‘a) gehört. Siehe Hadith Nr. 1938ff., 2279f. und die Anmerkung dazu.

2279 – … Ibn ‘Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:
”Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, ließ sich durch Aderlass behandeln und gab dem Behandelnden seinen Lohn; und hätte er dies als verwerflich angesehen, so hätte er ihm keinen Lohn gegeben.“ (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 1938 ff. und 2280.

2280 – … Anas, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, ließ sich gewöhnlich durch Aderlass behandeln und hat keinem bei der Zahlung seines Lohnes Unrecht getan.“ (1)

(1) Siehe Hadith Nr. 1938 ff. und 2278f.