Vorkaufsrecht

Gabir Ibn Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete: “In seiner Rechtsprechung erkannte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, das Vorkaufsrecht an, solange dabei keine Teilung stattfand. Wenn aber bereits Grenzen gezogen und Wege geebnet worden waren, so war das Vorkaufsrecht nicht anzuwenden.” (Bu).