2059 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Über die Menschen wird eine Zeit kommen, in der es dem einen gleichgültig sein wird, ob er seinen Erwerb aus einer erlaubten (halal) oder aus einer unerlaubten (haram) Quelle erzielte.“
2068 – … Aischa, Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete:
”Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, kaufte bei einem Juden Lebensmittel auf Kredit und ließ bei ihm sein eisernes Panzerhemd als Pfand zurück.“ (1)
(1) Siehe Hadith Nr. 2509.
2072 – … Al-Miqdam, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Niemals hat einer etwas Besseres verzehrt als eine Nahrung, die er aus dem Arbeitslohn seiner Hände erwarb. Und David, der Prophet Allahs, Allahs Friede auf ihm, ernährte sich von dem Arbeitslohn seiner Hände.“
2076 – … Dschabir Ibn ‘Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Allah möge Sich eines Menschen erbarmen, der mit den Menschen freundlich umgeht, wenn er verkauft, kauft oder eine Forderung stellt.“
2078 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Es gab einen Händler, der den Menschen seine Ware auf Kredit verkaufte; und wenn er einen in Not geratenen Menschen sah, sagte er zu seinen Gehilfen:
»Erlasst ihm seine Schulden, möge Allah uns auch unsere Schuld erlassen!« Da erließ ihm Allah seine Schuld.“
2079 – … Hakim Ibn Hizam, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Der Käufer und der Verkäufer haben immer solange die freie Entscheidung, bis sie sich voneinander trennen …. Wenn sie miteinander wahrhaftig und ehrlich waren, so ist das zwischen ihnen abgewickelte Geschäft segensreich geworden; und wenn sie etwas verschwiegen oder gelogen hatten, so ist jeglicher Segen von ihrem Geschäft abgeschnitten.“
2084 – … Aischa Allahs Wohlgefallen auf ihr, berichtete:
”Als die letzten Verse der (2.) Sura Al-Baqara offenbart wurden, rezitierte sie der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, in der Moschee und verbot anschließend den Handel mit dem Alkohol.“
2087 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagen:
»Das Schwören wegen einer Ware ist Heuchelei und vernichtend für den Segen.“
2088 – … ‘Abdullah Ibn Abi Aufa, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass ein Mann einen Verkaufsstand auf dem Markt erstellte und beim Feilbieten seiner Ware “bei Allah” schwor, dass er dafür weniger Geld verlange, als was er dafür zahlte, um einen von den Muslimen in seine Verkaufsfalle zu locken. Darauf wurde der folgende Qur’an-Vers (3:77) offenbart:
Wahrlich, diejenigen, welche ihren Bund mit Allah und ihre Eide um einen geringen Preis verkaufen …<
2091 – … Chabbab berichtete:
”Ich war Schmied in der Dschahiliyya und hatte eine Forderung an Al‘asi Ibn Wa’il. Als ich ihn aufsuchte, um meine Forderung an ihn zu stellen, sagte er zu mir: »Ich werde dir solange nichts geben, bis du Muhammad verleugnest!« Ich erwiderte:
»Ich werde ihn nicht verleugnen, bis Allah dich sterben lässt und wiedererweckt.« Er sagte: »Dann warte solange ab, bis ich sterbe und wiedererweckt werde; denn bis dahin werde ich Vermögen und Kinder erhalten, dann werde ich dir die Schuld zurückzahlen!«
Darauf wurde der folgende Qur’an-Vers (19:77f.) offenbart:
Hast du wohl den gesehen, der Unsere Zeichen leugnet und spricht: »Ganz gewiss werde ich Vermögen und Kinder erhalten?« Hatte er denn Zugang zum Verborgenen oder hat er vom Allerbarmer ein Versprechen entgegengenommen?<“
2126 – … Abdullah Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Wer Lebensmittel gekauft hat, der darf sie nicht eher wieder verkaufen, bis er den vollen Preis dafür bezahlt hat.“ (1)
(1) Siehe Hadith Nr. 2133.
2128 – … Al-Miqdam Ibn Ma‘dikarib, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Verkauft eure Lebensmittel nach Maßeinheiten, dann werden euch diese vollen Segen bringen.“
2129 – … ‘Abdullah Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Wahrlich, Ibrahim erklärte Makka für ein Schutzgebiet und sprach dafür ein Bittgebet; und ich erkläre Al-Madina genauso für ein Schutzgebiet, wie Ibrahim Makka für ein Schutzgebiet erklärt hat. Ich sprach für Al-Madina ein Bittgebet um Segen, wie Ibrahim für Makka um Segen erbeten hatte.“
2133 – … Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Wer Lebensmittel gekauft hat, der darf sie nicht eher wieder verkaufen, bis diese in seinen Besitz übergegangen sind.“ (1)
(1) Siehe Hadith Nr. 2126.
2139 – … ‘Abdullah Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Keiner von euch darf den Kauf derselben Ware anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt.“ (1)
(1) Siehe Hadith Nr. 2165.
2140 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot den Handel zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden (1) und sagte:
»Betreibt kein Scheingeschäft (Nadschasch); (2) und keiner von euch darf den Kauf derselben Ware anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt, noch um die Hand einer Frau werben, deren Verlobung mit seinem Bruder bevorsteht. (3) Und die Frau darf nicht die Scheidung ihrer Schwester bewirken, um an ihrer Stelle zu sein.“
(1) Es geht darum, dass ein gutgläubiger unerfahrener Nomade, gegenüber einem schlauen Stadtbewohner, vor Missbrauch geschützt werden soll, zumal, dass eine eventuelle Reklamation wegen der Entfernung der Wohngegend des Nomaden fast unmöglich ist; siehe Hadith Nr. 2163.
(2) Ein Scheingeschäft wird meistens betrieben, um einen Übervorteil für den Verkäufer zu erzielen, aber auch dazu den Käufer zum Kauf zu bewegen oder einen Überpreis zu zahlen.
(3) Vgl. dazu Hadith Nr. 5122, 5142 und die Anmerkung dazu.
2142 – … Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:
”Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot das Scheingeschäft (Nadschasch).“ (1)
(1) Siehe die Anmerkung zum Hadith Nr. 2140.
2144 – … Abu Sa’id, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot den Verkauf durch den Wurf der Ware (Munabatha), und dies bedeutet, dass der Verkäufer sein Kleidungsstück zum Käufer hinwirft, das er auch kauft, ohne es jedoch hin und wieder gewendet und gesehen zu haben. Und der Prophet verbot auch das Nur- Befühlen desselben (Mulamasa), und dies bedeutet, dass der Käufer das Kleidungsstück nur befühlt und kauft, ohne es gesehen zu haben.“
2163 – … Ibn Tauwus berichtete von seinem Vater, dass dieser Ibn ‘Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, folgende Frage stellte:
”Was bedeutet das, was er (der Prophet) sagte, dass kein Handel zwischen einem Sesshaften und einem Nomaden vorgenommen werden darf?“ Und er antwortete: ”Dass der Handel ohne Vermittler nicht stattfinden darf.“ (1)
(1) Siehe Hadith Nr. 2140.
2165 – … ‘Abdullah Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Keiner von euch darf den Kauf derselben Ware anstreben, die sein Bruder zu kaufen beabsichtigt; und fangt die Ware nicht auf dem Weg ab und wartet, bis sie ihren Platz auf dem Markt eingenommen hat.“ (1)
(1) Dieses Gebot garantiert Chancengleichheit für alle Menschen, die sich im guten Glauben zum Markt begeben und auf das Eintreffen der Ware warten. Siehe Hadith Nr. 2139.
2166 – … ‘Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Wir fingen die Reitenden auf dem Weg ab und kauften von ihnen Lebensmittel, und der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot uns die Ware zu verkaufen, bis wir auf dem Lebensmittelmarkt angekommen waren.“ (1)
(1) Siehe Hadith Nr. 2139, 2165 und die Anmerkung dazu.
2167 – … ‘Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Die Leute kauften Lebensmittel auf der Hochebene des Marktes und verkauften diese an Ort und Stelle. Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, erlaubte es ihnen nicht, eher die Ware zu verkaufen, bis sie sie zu einer anderen Stelle umgesetzt hatten.“ (1)
(1) Siehe Hadith Nr. 2139, 2165, 2166 und die Anmerkung dazu.
2171 – … ‘Abdullah Ibn ‘Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:
”Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot die Muzabana, und die Muzabana ist, dass Früchte gegen Datteln mit derselben Maßeinheit und Rosinen gegen frische Weintrauben mit derselben Maßeinheit verkauft werden.“ (1)
(1) Der Sinn dieses Verbots liegt im Volumen der Ware; denn trockne Früchte wie Rosinen z.B. beanspruchen in einer Maßeinheit weniger Platz als frische Weintrauben.
2175 – … Abu Bakra, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Verkauft nicht Gold gegen Gold, es sei denn ein Tausch eines Gleichen gegen ein Gleiches; auch nicht Silber gegen Silber, es sei denn ein Tausch eines Gleichen gegen ein Gleiches; verkauft aber Gold gegen Silber und Silber gegen Gold, wie ihr wollt.“
2227 – … Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte:
”Allah sagte:
»Ich werde Selbst für drei Arten von Menschen am Tage der Auferstehung ein Gegner sein: Für einen Menschen, der ein Versprechen durch einen Schwur in Meinem Namen abgab und danach untreu handelte; und für einen Menschen, der einen Freien (als Sklaven) verkaufte und den Erlös davon unterschlug; und für einen Menschen, der einen anderen in seinen Dienst einstellte und ihm für die von ihm geleistete Arbeit keinen Lohn zahlte.«“
2236 – … Dschabir Ibn ‘Abdullah, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete:
”Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, folgendes sagen, als er in Makka im Jahre der Eroberung war:
»Wahrlich, Allah verbietet, und auch Sein Gesandter, den Handel mit dem Alkohol, den verendeten Tieren, dem Schwein und den Götzenbildern (bzw. Götzenfiguren).« (1)
Darauf wurde ihm folgende Frage gestellt: »O Gesandter Allahs, wie ist es mit dem Fett der verendeten Tiere? Denn damit werden Schiffe angestrichen und Leder gepflegt und von den Menschen als Brennstoff für ihre Lampen gebraucht.« Der Prophet sagte:
»Nein! Das ist verboten!«
Dann sagte der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm:
»Allah verfluche die Juden; denn Allah hat ihnen wahrlich das Fett dieser Tiere verboten und sie sammelten es, verkauften es und verzehrten den Erlös davon.« …“ (2)
(1) Es handelt sich hier um Waren ohne Marktwert und ohne rechtlichen Schutz wie Haftung und Schadenersatz; dazu gehört auch das Kreuz.
(2) Vgl. dazu Qur’an-Vers 6:146.
2237 – … Abu Mas‘ud Al-Ansari, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete:
”Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, verbot den Erlös aus dem Verkauf eines Hundes, das Brautgeld für eine Prostituierte und die Beschenkung eines Wahrsagers.“ (1)
(1) Siehe Hadith Nr. 0172, 2236, 2363, 2365, 3225, 3321, 3323 f., 8480, 6009 und die Anmerkung dazu.