Kapitel 258 Die Untersagung, Gehörtes den Behörden zuzutragen…

Vollständige Überschrift:
Kapitel 258 Die Untersagung, Gehörtes den Behörden zuzutragen, wenn es dafür keinen zwingenden Grund gibt, jedoch z.B. bei Angst vor möglichen Unruhen oder Korruption

Quran:
Allah, der Erhabene, spricht:

(…und helft einander nicht in Sünde und Übertretung..) (5:2)

Für dieses Kapitel gelten auch die vorher behandelten Hadithe im vorigen Kapitel.

Hadith 1539: Ibn Mas’ud(r) berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) hat gesagt: “Keiner meiner Gefährten soll mir über einen anderen etwas erzählen, denn ich möchte zu jedem von euch mit reinem Herzen kommen.” (At-Tirmidhi)