(1) Die Schweigepflicht beinhaltet ebenso, über den negativen Zustand des Sterbenden zu sprechen.
Hadith 928: Abu Rafi‘ Aslam (r) – ein Schutzbefohlener des Propheten (s.a.s.) – berichtete: Der Gesandte Allahs (s.a.s.) sagte: “Wer die Waschung des Toten durchführt und die Mängel die er sieht verheimlicht, dem wird Allah vierzigmal vergeben.”
(Al-Hakim mit dem Vermerk, ein starker Hadith nach der Regel von Muslim)