Pfandrecht

Abu Huraira, Allahs Wohlgefallen auf ihm, berichtete, dass der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: “Das Reittier darf für den Aufwand des Futtermittels geritten werden, wenn es verpfändet ist; und die Milch eines milchspendenden Tieres darf für den Aufwand des Futtermittels getrunken werden, wenn dieses verpfändet ist. Und demjenigen, der reitet oder trinkt, obliegt die Unterhaltspflicht (des Tieres).” (Bu).